Der Verlag Walter de Gruyter und das Urheberrecht

Urheberrechtliche Bemerkungen zu meinem Satzwörterbuch betreffend den Verlag Walter de Gruyter


Das von mir als Alleinurheber im Jahre 1977 nach umfangreicher dreijähriger lexikographischer Arbeit publizierte "Satzwörterbuch des Buch- und Verlagswesens Deutsch-Englisch" ist mit einem Umfang von 558 Druckseiten das größte deutsch-englische Wörterbuch, das jemals zum Buch- und Verlagswesen verlegt worden ist; siehe auch hier.

Ich mußte feststellen, daß der Verlag Walter de Gruyter, dem ich niemals irgendein Nutzungsrecht an meinem Satzwörterbuch einräumte, ohne meine Einwilligung mein urheberrechtlich geschütztes Werk in den vergangenen Jahren als "Reprint" und als "eBook" über den Buchhandel und über seine Website unerlaubt verwertete.

Angenommen, der Verlag Walter de Gruyter hat pro Jahr 100mal mein Urheberwerk als "Reprint" oder als "eBook" verwertet, dann hat dieser Verlag in den vergangenen Jahren bei einem Ladenpreis von über 150 Euro pro "Reprint" bzw. pro "eBook" einen Erlös von über 100.000 Euro erwirtschaftet.

Der Verlag Walter de Gruyter, der mein Urheberwerk jahrelang unerlaubt verwertete, hat mich niemals kontaktiert und mir auch niemals Honorar gezahlt.


§ 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke):

"Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 108a UrhG (Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung):

"Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar."

Umgangssprachlich bezeichnet man einen unerlaubten Reprint als "Raubdruck" und ein unerlaubtes eBook als "Raubkopie". In beiden Fällen handelt es sich um eine "unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" (§ 106 und § 108a UrhG), die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.